Das „dunkle“ Kapitel

VS-Bericht_dunklesKapitel_final_gesamt-1

Das dunkle Kapitel – Verfassungsfeindliche Bestrebungen inländischer Geheimdienste kann auch  als PDF hier heruntergeladen  (Elektronische Vorabversion – wird nach Drucklegung durch lektorierte Fassung ersetzt) werden. Bilder der offiziellen Vorstellung mit Dr. George Kaplan finden Sie hier.

Berichtszeitraum 1995-2015

Verfassungsfeindliche Bestrebungen inländischer Geheimdienste

1 Vorwort des Verfassungsschutzbeauftragten Dr. George Kaplan

2 Sogenannte „Verfassungsschützer“ — Wölfe im Schafspelz

2.1 Strukturen und Personenpotenzial

2.2 Mobilisierungspotenzial

3 Grundlagen: Inlandsgeheimdienste gegen Demokratie und Rechtsstaat

3.1 Gleichheit vor dem Gesetz

3.2 Recht auf Leben

3.3 Recht auf ein faires Verfahren

3.4 Rechtsstaatsprinzip

3.5 Pressefreiheit & Freiheit der Wissenschaft

4 Strategische Ausrichtung

4.1 Autonome Phase (Gründung bis 1990er Jahre)

4.2 Postautonome14 Phase (1990er Jahre bis heute)

4.3 Bildungsarbeit und Schulhofpropaganda

4.4 (Pseudo)wissenschaftliche Grundlagen

5 Verharmlosung Rechtsterrorismus

6 Brandstiftereffekt durch sog. „Verfassungsschutz“

6.1 Strafvereitelung durch Quellenschutz

6.2 Guter Lohn für böse Arbeit: Finanzierung verfassungsfeindlicher Organisationen

6.3 Szenezusammenhalt durch Ausstiegsverhinderung

6.4 Täterentlastung durch Widerspruchsbewirtschaftung

6.5 Behinderung legislativer und juristischer Aufklärung

7 Schutzfunktion der „PräsidentInnen“

8 Drehtürprinzip und der geheimdienstlich-parlamentarische Komplex

8.1 Fallbeispiele

8.1.1 Das „brandenburgische Trio“: Gordian Meyer-Plath, Katharina Reiche und Sven Petke – Horch über Sumpf und Sand

8.1.2 Das „bayerische Duo“: Klaus-Dieter Fritzsche und Beckstein – Schneller Aufstieg schützt vor Verfolgern

8.1.3 Das „Berliner Solo“: Palenda statt Schmid – kriegt ohnehin keiner mit

9 Legitimierungs- und Beschwichtigungsstrategien

9.1 Beschwörung von Bedrohungen

9.2 „Einzeltäterthese“

9.3 Verantwortungsdelegation an andere Institutionen

9.4 Zeitliche Einhegung

9.5 Aussitzen & dreist sein

10 Handlungsempfehlungen

 

1 Vorwort des Verfassungsschutzbeauftragten
Dr. George Kaplan

Das vorliegende dunkle Kapitel zu den sogenannten „Verfassungsschutz“-Berichten der Jahre 1995-2015 informiert über Art und Umfang verfassungsfeindlicher Bestrebungen inländischer Geheimdienste. Im besonderen Fokus dieser Ergänzung fehlender Informationen bisheriger „Verfassungsschutz“-Berichte stehen die durch die Selbstenttarnung des Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU) angestoßenen Enthüllungen über die Beteiligung von MitarbeiterInnen und V-Leuten deutscher Inlandsgeheimdienste an Unterstützungshandlungen für die rassistisch motivierte Mordserie des NSU. Darüber hinaus thematisiert der Bericht die Behinderung von Ermittlungen und Strafverfolgung bezüglich des Tatkomplexes NSU durch die Vernichtung möglicher Beweismittel sowie strukturelle Vergesslichkeit (Dienstamnesie) und die Berufung auf Quellenschutz und Geheimschutzvorschriften.

Nach wie vor stellen die Inlandsgeheimdienste und ihre operative Tätigkeit eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum von Personen dar, gegen die sich rassistische und antisemitische Gewalt richtet. Mit V-Leute-Honoraren in Millionenhöhe und mit technischer Ausrüstung haben die Landesämter und das sogenannte „Bundesamt für Verfassungsschutz“ kriminelle Nazi-Netzwerke gestärkt und unterstützt. Die Übermittlung von Kenntnissen über die Vorbereitung von Straftaten an die Strafverfolgungsbehörden wurde bewusst verhindert. Es besteht der begründete Verdacht, dass V-Leute über polizeiliche Maßnahmen informiert, auf Strafverfolgungsbehörden bei Straftaten Einfluss genommen und nach Verurteilungen Hafterleichterungen sowie Strafnachlässe erwirkt wurden.

In öffentlichen Darstellungen insbesondere in den „Verfassungsschutz“-Berichten der Länder und des Bundes wurden über Jahrzehnte – wider besseren Wissens – rechtsterroristische Bestrebungen heruntergespielt oder gänzlich negiert. Die Inlandsgeheimdienste haben mit dazu beigetragen, ein Klima zu schaffen, in dem die öffentliche Aufmerksamkeit von rassistischen Mordmotiven abgelenkt wurde.

Neben dieser konkreten Gefährdung von verfassungsmäßig verbrieften Grundrechten stellt die Tätigkeit der Inlandsgeheimdienste eine Gefahr für Rechtsstaatlichkeit und die demokratische Ordnung an sich dar. Geheimhaltungsgebote und Quellenschutz verhindern eine effektive parlamentarische Kontrolle und juristische Überprüfung von Geheimdienstoperationen.

Das ist auch der Grund, warum sich der Bericht ausschließlich auf die Rolle der Inlandsgeheimdienste konzentriert. Strukturellen und institutionellen Rassismus, Bagatellisierung von Rassismus und rechtsterroristischen Bestrebungen gibt und gab es auch in anderen Institutionen. Anders als diese ist jedoch insbesondere der sogenannte „Verfassungsschutz“ aus strukturellen Gründen unreformierbar.

Obwohl die verschiedenen parlamentarischen Untersuchungsausschüsse und der sogenannte NSU-Prozess vor dem OLG München Einblicke in die verfassungsgefährdende Tätigkeit der Inlandsgeheimdienste ermöglichte, gab es keine nennenswerten politischen und personellen Konsequenzen. Im Gegenteil: Im NSU-Komplex operativ Verantwortliche aus den Landesämtern sind in höchste Leitungspositionen aufgestiegen. Das neue Bundesverfassungsschutzgesetz sieht Befugniserweiterungen für das sogenannte „Bundesamt für Verfassungsschutz“, zusätzliche Mittel in Höhe von mindestens 17 Mio. Euro sowie die Möglichkeit, bei Straftaten von

V-Personen von der Verfolgung abzusehen, vor.1 Der Etat ist seit der Selbstenttarnung des NSU um 76,8 Millionen Euro gestiegen.

 

Es gilt also, Wachsamkeit zu zeigen. Die Gefahr durch die verfassungsgefährdenden Bestrebungen der Inlandsgeheimdienste ist nicht gebannt. Sie ist größer denn je.

 

Dr. George Kaplan

Berlin im Oktober 2015

 

 

Im Gedenken an die Opfer der Mordanschläge des „Nationalsozialistischen Untergrundes“

 

Enver Şimşek

Abdurrahim Özüdoğru

Süleyman Taşköprü

Habil Kılıç

Mehmet Turgut

İsmail Yaşar

Theodoros Boulgarides

Mehmet Kubaşık

Halit Yozgat

Michèle Kiesewetter

 

Unser Beileid gilt den Hinterbliebenen. Unsere Solidarität gilt den Opferangehörigen und den 23 teils lebensgefährlich Verletzten der Sprengstoffanschläge in Köln, den Verletzten des „Taschenlampenanschlags“ und des Chemnitzer Edeka-Überfalls. Unsere aufrichtige Wut richtet sich gegen die rassistischen Strukturen, welche die Opfer Misstrauen und Verdächtigungen aussetzten, sowie gegen die GeheimdienstmitarbeiterInnen und politisch Verantwortlichen, die eine Aufklärung des Gesamtkomplexes NSU bis heute behindern.

2 Sogenannte „Verfassungsschützer“ — Wölfe im Schafspelz

Die deutschen Inlandsgeheimdienste geben sich nach außen als Verteidiger der Werteordnung des Grundgesetzes. Als einzige Ausnahme trägt der „MAD“ den Hinweis auf Gewaltorientierung und Abschottung („Militärischer Abschirmdienst“) bereits im Namen. Die 16 Chapter des sogenannten „Verfassungsschutzes“ sowie das sogenannte „Bundesamt für Verfassungsschutz“ täuschen hingegen bereits mit ihrer Namensgebung Grundgesetztreue vor. Zudem behaupten die „Verfassungsschutz“-Ämter auf ihren Internetseiten wahrheitswidrig, „Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Bestand des Bundes und der Länder zu identifizieren, darüber zu informieren und Gegenmaßnahmen zu ermöglichen.“ 2

Diese Angaben sind durch den NSU-Prozess und die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse zum NSU zwar mittlerweile widerlegt, dennoch existieren die „Verfassungsschutz“ genannten Zusammenschlüsse weiter. Dies gelingt durch eine geschickte Doppelstrategie. Neben ihrer starken Abschottung von der Öffentlichkeit versuchen die Geheimdienste, Einfluss auf politische EntscheidungsträgerInnen (vgl. dazu Kap. 8 „Drehtürprinzip und der geheimdienstlich-parlamentarische Komplex“) und durch die Tarnung als unabhängige ExpertInnen auf ihre öffentliche Wahrnehmung zu nehmen.

Die inländischen Geheimdienste schützen sich vor parlamentarischer Kontrolle und Reformen durch eine stark hierarchische Organisation. Alle Chapter der sogenannten „Landesämter“ sowie das „Bundesamt“ werden von einem „Präsidenten“ geleitet. Sollte es, wie im Zusammenhang mit dem NSU-Komplex zu schweren Vorwürfen gegen die Organisation kommen, wird dieser „Präsident“ einfach ausgetauscht. Diese Person ermöglicht, dass bei minimalem Schaden für die Gesamtorganisation die bisherige Tätigkeit weitergeführt werden kann (vgl. dazu Kap. 7 Schutzfunktion der „PräsidentInnen“).

2.1 Strukturen und Personenpotenzial

Das sogenannte „Bundesamt für Verfassungsschutz“ und die „Landesämter für Verfassungsschutz“ genannten Gruppierungen sind offiziell den jeweiligen Innenministerien der Länder bzw. dem Bundesinnenministerium unterstellte Behörden oder Abteilungen der Innenressorts. Faktisch führen sie jedoch ein unkontrollierbares Eigenleben. Die 16 „Landesämter“ haben ihren „Sitz“ in den jeweiligen Landeshauptstädten der Bundesländer, das „Bundesamt“ hat seinen „Hauptsitz“ in Köln sowie einen „Dienstsitz“ in Berlin.

In ihren jeweils (mit Ausnahme des Saarlands) jährlich erscheinenden Periodika „Verfassungsschutzbericht“ brüsten sich die Gruppierungen mit ihrem Personenpotenzial und monetären Zuwendungen des Staates. Die folgende Übersicht beruht auf diesen Angaben und bezieht daher lediglich die offiziell beschäftigten Mitglieder dieser Gruppierungen ein:

„Bundesamt für Verfassungsschutz“: 2.776 Personen; Zuschuss aus dem Bundeshaushalt: 250,37 Mio. Euro (Soll 2016)

 

 

  • „LfV“ Bremen: 46 Vollzeitstellen; Zuschuss aus dem Landeshaushalt: 2,9 Mio. Euro (Stand 2014)
  • „LfV“ Baden-Württemberg: 337 Vollzeitstellen; Zuschuss aus dem Landeshaushalt: rund 17,5 Mio. Euro (Stand 2014)
  • „LfV“ Bayern: 442 Vollzeitstellen; Zuschuss aus dem Landeshaushalt: 27,2 Mio. Euro (Stand 2014)
  • Innensenat Berlin, Abteilung „Verfassungsschutz“: 196,85 Vollzeitstellen; Zuschuss aus dem Landeshaushalt: 10,4 Mio. Euro (Stand 2013)
  • Innenministerium Brandenburg, Abteilung „Verfassungsschutz“: 94 Vollzeitstellen; Zuschuss aus dem Landeshaushalt: 1,3 Mio. Euro (ohne Personalkosten) (Stand 2014)
  • „LfV“ Hamburg: 150 Vollzeitstellen; Zuschuss aus dem Landeshaushalt: 12,8 Mio. Euro (Stand 2014)
  • „LfV“ Hessen: 255,5 Vollzeitstellen; Zuschuss aus dem Landeshaushalt: 17,3 Mio. Euro (Stand 2013)
  • Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung „Verfassungsschutz“: 85 Vollzeitstellen; Zuschuss aus dem Landeshaushalt: etwa 1,2 Mio. Euro (Stand 2013)
  • Innenministerium Niedersachsen, Abteilung „Verfassungsschutz“: 273,97 Vollzeitstellen; Zuschuss aus dem Landeshaushalt: 17,9 Mio. Euro (Stand 2014)
  • Innenministerium Nordrhein-Westfalen, Abteilung „Verfassungsschutz“: 338 Vollzeitstellen; Zuschuss aus dem Landeshaushalt: 4,58 Mio. Euro (ohne Personalkosten) (Stand 2014)
  • Innenministerium Rheinland-Pfalz, Abteilung „Verfassungsschutz“: 140 Vollzeitstellen; Zuschuss aus dem Landeshaushalt: 2 Mio. Euro (ohne Personalkosten) (Stand 2014)
  • „LfV“ Saarland: 84 Vollzeitstellen; Zuschuss aus dem Landeshaushalt: 530.000 Euro (ohne Personalkosten) (Stand 2012)
  • „LfV“ Sachsen: 187 Stellen; Zuschuss aus dem Landeshaushalt: 13 Mio. Euro (Stand 2014)
  • Innenministerium Sachsen-Anhalt, Abteilung „Verfassungsschutz“: Keine Angaben veröffentlicht. Im Haushaltsplan nicht gesondert ausgewiesen.
  • Innenministerium Schleswig-Holstein, Abteilung „Verfassungsschutz“: rund 100 Vollzeitstellen; Zuschuss aus dem Landeshaushalt: 5,8 Mio. Euro (Stand 2014)
  • „LfV“ Thüringen: 97 Vollzeitstellen; Zuschuss aus dem Landeshaushalt: 6,7 Mio. Euro (Stand 2013)
  • Die „Landesämter“ haben zusammen also etwa 2.900 Vollzeitstellen. Unter Berücksichtigung etwaiger Teilzeitarbeit und zuzüglich der 2.776 Personen des „BfV“ ergibt sich ein Personenpotenzial von 6.000 bis 7.000 Personen im unmittelbaren Angestelltenverhältnis. Hinzu kommen V-Leute und sonstige HonorarempfängerInnen (etwa aus der „Wissenschaft“).

2.2 Mobilisierungspotenzial

Das genaue Mobilisierungspotenzial des sogenannten „Verfassungsschutzes“ lässt sich nur schwer einschätzen. Im Zuge der Ermittlungen zum Münchner NSU-Prozess und in den NSU-Untersuchungsausschüssen sind einige Praktiken des Inlandsgeheimdienstes öffentlich geworden. Zwar bemühte sich der Geheimdienst, diese in der Öffentlichkeit als „Fehler“ und „Versagen“ Einzelner darzustellen. Dennoch dürfte der Personenkreis, der für die Botschaften des sogenannten „Verfassungsschutzes“ empfänglich ist (Sympathisantenszene), leicht geschrumpft sein. Ob sich daraus eine Trendwende in der Entwicklung des in den letzten Jahren stetig wachsenden Personenpotenzials ergibt, lässt sich zurzeit noch nicht abschätzen.

Regionale Brennpunkte für verfassungsgefährdende Bestrebungen von Inlandsgeheimdiensten sind große Städte wie Hamburg, Bremen und Berlin. Die hiesigen Chapter des „Verfassungsschutzes“ haben ein großes MitarbeiterInnen-Reservoir. Auf 100.000 EinwohnerInnen kommen hier bis zu neun hauptamtliche MitarbeiterInnen.

Über etablierte Netzwerke und Kooperationssysteme, z. B. mit den Landeszentralen und der Bundeszentrale für politische Bildung, verfügt der sogenannte Verfassungsschutz über weitverzweigtes Kommunikations- und Distributionssystem, das auch durch die Enthüllungen der NSU-Untersuchungsausschüsse nicht in Frage gestellt wurde. Hierin ist weiterhin ein großes jugendgefährdendes Potenzial.

3 Grundlagen: Inlandsgeheimdienste gegen Demokratie und Rechtsstaat

Das Grundgesetz kennt keine Pflicht zur Einrichtung eines Inlandsgeheimdienstes. Nach Art. 87 GG kann der Bund eine „Zentralstelle […] zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden“, beauftragen.3 Die sich als „Verfassungsschutz“ bezeichnenden Gruppierungen haben sich weitreichende Befugnisse angeeignet, die über den verfassungsmäßigen Auftrag zur Sammlung und Auswertung von Informationen hinausgehen und in erheblichem Konflikt mit verfassungsmäßig garantierten Grundrechten stehen.4 Schließlich sammeln diese nicht nur Informationen und werten sie aus, sondern führen V-Leute, decken und finanzieren jedenfalls teilweise deren Straftaten, observieren und nutzen Taktiken der Tarnung und Verschleierung.

Auch die durch Bundes- und Landesgesetze übertragenen Befugnisse sind aus verfassungsrechtlicher Perspektive fragwürdig. Es ist gerechtfertigt, neben einer akuten auch von einer strukturellen Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Existenz der Inlandsgeheimdienste zu sprechen. „Verfassungsschutz“-Gruppierungen gefährden nicht nur durch ihr konkretes Handeln, sondern bereits durch ihre Existenz die Verwirklichung von Grundrechten.

Doppelzuständigkeiten, wie sie der „Verfassungsschutz“ für sich in Anspruch nimmt, verhindern nicht nur Aufklärung und Grundrechtsschutz, sie sind auch ein Kennzeichen autoritärer und diktatorischer Staatssysteme und widersprechen den Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaats.

Einige konkrete Erkenntnisse in Folge der NSU-Selbstaufdeckung verdeutlichen dies exemplarisch:

 

3.1 Gleichheit vor dem Gesetz

Art. 3 Abs. 1 GG garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz.

 

  • Die bisherigen noch vorläufigen Ergebnisse der Aufklärung der NSU-Mordserie haben einen weitreichenden Schutz von V-Leuten vor Strafverfolgung und im Strafvollzug offenbart. Dieser wurde bisher offenbar informell organisiert und ist daher schwer beweisbar. Indizien für die Vereitelung von Strafverfolgung liegen aber vor:
    Im Falle des V-Mannes und Führungsmitglieds der verbotenen Gruppierung „Blood & Honour“, Marcel Degner, fanden PolizistInnen bei einer Razzia eine „klinisch reine Wohnung“ vor. Peter Nocken, „Vizepräsident“ des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz hatte kurz zuvor einen wichtigen Termin abgesagt und eine spontane Dienstreise nach Gera unternommen.5 Auch der langjährige Thüringer V-Mann Thomas Dienel behauptete nach seiner Enttarnung, er sei vor Durchsuchungen gewarnt worden.6
  • Im Fall des thüringischen Neonazis Tino Brandt (Otto) wurden in seiner Zeit als V-Person des Thüringer Verfassungsschutzes mindestens 35 Ermittlungsverfahren erfolglos eingestellt. Erst nach seiner Abschaltung wurde er zu einer langjährigen Haftstrafe wegen Kindesmissbrauch verurteilt.
  • Carsten Szczepanski (Piatto), ein wegen Brandstiftung und versuchten Mordes an einem nigerianischen Staatsbürger verurteilter Neonazi, erhielt umfangreiche Hafterleichterungen, nachdem er sich als V-Person angeboten hatte. Er konnte aus dem Gefängnis heraus in einem Naziladen arbeiten und eine rechtsextremistische Zeitung herausgeben.7
  • Die sächsische Szenemultifunktionär Ralf Marschner war über zehn Jahre V-Person. Er war bereits 1990 bei einem Sturm auf ein AsylbewerberInnenheim beteiligt, insgesamt liefen gegen ihn ca. drei Dutzend Strafverfahren. Er wurde lediglich zu einer auffällig kurzen Haftstrafe verurteilt.8

Im Gesetz zur Reform des Bundesverfassungsschutzes soll dieser Schutz vor Strafverfolgung ausdrücklich legalisiert werden.9

  • Die steuer- und sozialrechtliche Behandlung von V-Personen-Honoraren verstößt gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Honorare von V-Leuten wurden pauschal mit einem Sondersteuersatz von 10 Prozent besteuert. Dies liegt noch unter dem Eingangssteuersatz, obwohl rechtsextreme V-Leute Honorare von mehreren zehn- oder hunderttausend Euro erhielten. Beispiele sind etwa die bereits erwähnten Tino Brandt (ca. 200.000 DM), Carsten Szczepanski (ca. 50.000 DM), Wolfgang Frenz (1,6 Mio. DM) oder Thomas Richter (ca. 300.000 Euro). Auf Sozialleistungen wurden die Honorare nicht angerechnet.10

3.2 Recht auf Leben

Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantieren das Recht auf Leben. Nach der Rechtsprechung des des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verpflichtet dies den Staat zu wirksamen amtlichen Ermittlungen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung zu Tode gekommen ist. In seinem letzten Bericht kritisiert der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung die ungenügende Aufklärung der NSU-Mordserie und betont insbesondere seine Besorgnis darüber, dass durch Geheimdienste Informanten angeworben wurden, die selbst Unterstützer des NSU waren.11

3.3 Recht auf ein faires Verfahren

Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantieren ebenso wie Art. 6 EMRK das Recht auf ein faires Verfahren für jede Person in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen auf eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage. Die für den Strafprozess definierten Mindestanforderungen nach Art. 6 ERMK gelten zwar nur für Angeklagte, weshalb umstritten ist, ob die Behinderung der Arbeit der Opferanwälte durch begrenzte Aussagegenehmigungen und Geheimhaltungsbeschlüsse der Inlandsgeheimdienste darunter fallen. Die dadurch bedingte Verunmöglichung einer Aufklärung der tatsächlichen Geheimdienstverstrickungen in den NSU-Komplex verhindert jedoch auch die zivilrechtliche Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen von NSU-Opfern.

3.4 Rechtsstaatsprinzip

Art. 20 Abs. 3 GG bindet die vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip). Jenseits der bereits angesprochenen Punkte dürfte ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip bereits dadurch vorliegen, dass die vollziehende Gewalt eine Organisation unterhält, die sich unter Berufung auf Geheimhaltung einer Kontrolle durch Recht und Gesetz entzieht.

Grundlegende Vorschriften z.B. zur Ausgestaltung des V-Mann-Wesen sind nicht gesetzlich geregelt, sondern in als geheim eingestuften Dienstvorschriften niedergelegt.12

3.5 Pressefreiheit & Freiheit der Wissenschaft

Die Wertordnung des Grundgesetzes konzipiert die Presse als vierte Gewalt und als unabhängige Kontrollinstanz der drei Gewalten Exekutive, Legislative und Judikative. Forschung und Lehre sollen frei sein. (Art. 5 Abs. 1,3 GG) Dies wird unterlaufen, wenn Geheimdienstmitarbeitende journalistisch oder unter Rückgriff auf im Dienst erlangtes Material publizieren oder als Lehrende an Hochschulen auftreten.

4 Strategische Ausrichtung

4.1 Autonome Phase (Gründung bis 1990er Jahre)

Bis in die 1990er Jahre operierten GeheimdienstlerInnen klandestin. Wenngleich sie weder ideologisch noch strategisch homogen sind und handeln, waren sie sich in den Prämissen einig:

Zielsetzung einer organisatorischen und juristischen Autonomie (Unabhängigkeit von Recht und Gesetz), Ablehnung jeglicher parlamentarischen Kontrolle (Antiparlamentarismus), Zivilgesellschaftsfeindschaft (Bürokratischer Etatismus), Autoritarismus, sowie Militanz und ein hoher Grad an Gewaltbereitschaft. Zwar ist aufgrund der Gegnerschaft zu zivilgesellschaftlichen und wissenschaftlichen Organisationen Theoriefeindlichkeit zum Synonym für die Tätigkeit des sogenannten „Verfassungsschutzes“ geworden, gleichwohl gibt es Versuche einer (Neu-)Begründung inhaltlicher Positionen und einer Neuformulierung auch der Organisationsfrage. Dies resultiert auch aus der Suche nach Möglichkeiten und Konzepten, die anhaltende gesellschaftspolitische Bedeutungslosigkeit ihrer Organisation zu überwinden.

Gewalt – auch gegen Personen – ist für „VerfassungsschützerInnen“ in der politischen Auseinandersetzung unverzichtbar, im Kampf gegen ein System von Extremismus, Zivilgesellschaft und Bedeutungslosigkeit. Ein Großteil der Gesellschaft verschließt die Augen vor der vermeintlichen Bedrohung. Deshalb muss „mit Gewalt“ den Forderungen der Szene Nachdruck verliehen und mediale Aufmerksamkeit erzeugt werden.

Im geschlossenen Denksystem eines „Verfassungsschützers“ oder einer „Verfassungschützerin“ soll ein solchermaßen kreiertes Bedrohungsgefühl auf lange Sicht die Existenz des Geheimdienstes notwendig erscheinen lassen und die gesellschaftlichen Verhältnisse dahingehend verschieben, dass dem Geheimdienst „zum Schutz der Verfassung“ mehr Befugnisse zugestanden werden.

Kritik an ihrer Ideologie begegnen Teile der Szene mit dem Eingeständnis, dass man in der Vergangenheit „Fehler gemacht“ habe, nun aber geläutert sei. Nebulös wird auf „Organisationsveränderungen“ und „Reformprozesse“ verwiesen. Überprüfen lassen sich diese Angaben allerdings nicht.13

4.2 Postautonome14 Phase (1990er Jahre bis heute)

Der Zusammenbruch des „Ostblocks“ war ein schwerer Schlag für den deutschen Inlandsgeheimdienst. Die „von drüben gesteuerte“ Universalbedrohung war plötzlich sehr viel aufwändiger zu vermitteln. Vor allem aber musste der Wegfall der großen Stiefbruderorganisation „Ministerium für Staatssicherheit“ und ihres Propaganda-Apparates kompensiert werden. In autonomen Kleingruppen war das nicht zu bewerkstelligen; es bedurfte einer strategischen Neuausrichtung.

In der Folge suchte der Inlandsgeheimdienst anlassbezogen Diskurs und Kooperation mit legalistisch agierenden Behörden und auch mit nichtextremistischen Gruppen und Initiativen.

Mit der Öffnung gegenüber anderen ideologischen Strömungen sollte die eigene Handlungsfähigkeit erhöht werden. Sie führte szeneintern zu Diskussionen über die Vermittelbarkeit einzelner Formen von V-Manntätigkeiten und Spitzeleien, ohne deren identitätsstiftende Rolle grundsätzlich infrage zu stellen.

4.3 Bildungsarbeit und Schulhofpropaganda

Teil der neuen Strategie ist es, sich der verhassten Zivilgesellschaft als kompetenter Kooperationspartner zu präsentieren. In den letzten Jahren publizierten die verschiedenen Gruppierungen des „Verfassungsschutzes“ eine Fülle an „Informationsmaterialien“, die über „Gefahren für die Demokratie“ aufklären. Gleichzeitig wurden Schulungen und Informationsveranstaltungen konzipiert, um sich als Bildungsdienstleister zu etablieren. „Wir müssen noch näher an den Bürger heran“, formuliert der „Präsident“ des Berliner sogenannten „Verfassungsschutzes“ Bernd Palenda drohend in der BILD.15 Diese Strategie greift auch an Schulen. Der Inlandsgeheimdienst ist nicht, wie andere verfassungsfeindliche Gruppierungen, darauf angewiesen, heimlich Tonträger mit Propagandamusik zu verteilen. In besorgniserregendem Ausmaß nehmen Schulen die „Bildungsangebote“ des Inlandsgeheimdienstes an. Die Indoktrination der SchülerInnen kann in solchen Fällen als offizieller Teil des Unterrichts, also mit zusätzlicher Legitimation ausgestattet, stattfinden. 16

Aber auch jenseits des Schulunterrichts versuchen „VerfassungsschützerInnen“ mit offensichtlich von der NPD-Schulhof-CD inspirierten Angeboten ebendiesen zu erobern. In Nordrhein-Westfalen versuchen die Geheimdienste durch einen Comic mit dem Titel „Andi“ plump Formate der Jugendliteratur nachzuahmen und für ihre Zwecke zu missbrauchen.17

Obwohl die Angebote inhaltlich bei Weitem nicht an seriöse Bildungsangebote von zivilgesellschaftlichen Akteuren heranreichen, gelang es dem „Verfassungsschutz“ für geheimdienstliche Indoktrination anfällige AkteurInnen für sich zu vereinnahmen. Das Eingeständnis, dass es sich bei den angebotenen Veranstaltungen „nicht um politische Bildung“ handele, ist jedoch von Seiten des Inlandsgeheimdienstes nicht als Eingeständnis, sondern als Wissen um die fehlende Rechtsgrundlage zu werten.18

Mitunter sind MitarbeiterInnen des Inlandsgeheimdienstes im Berichtszeitraum offen Mitglieder zivilgesellschaftlicher Netzwerke und Bündnisse oder stehen diesen „beratend“ zur Seite. Bei einem Seminar der Hans-Böckler-Stiftung sollte ein hauptamtlicher Mitarbeiter des sogenannten „Verfassungsschutzes“ über die Rolle bei der NSU-Verdeckung sprechen. Dies konnte durch den Protest einer Kölner Betroffeneninitiative des Keupstraßen-Attentats verhindert werden. 19

4.4 (Pseudo)wissenschaftliche Grundlagen

Argumentativer Hintergrund dieser zivilgesellschaftlichen Bestrebungen ist die Extremismustheorie. Sie basiert im Wesentlichen auf der Konstruktion einer politischen „Mitte“, die von „extremen“ politischen Positionen bedroht werde.

Die „Mitte“ wird entgegen der sozialwissenschaftlichen Empirie implizit als „gut“ und „nicht-extremistisch“ definiert. Dies geschieht vor der Folie verschiedener „Extremismen“, die als „böse“ und „bedrohlich“ dargestellt werden, was den Kampf für den Erhalt der „Mitte“ legitimieren soll.

Die „Mitte“ ist dabei gleichbedeutend mit dem Status Quo, also dem von der gegenwärtig stärksten politischen Fraktion bevorzugten Gesellschaftssystem. Diese klar politische Zielsetzung wird geschickt durch aus den Sozialwissenschaften entlehntes Vokabular und die Autorität von VertreterInnen des Wissenschaftsbetriebs verschleiert.

Jegliche Kritik am Bestehenden (z. B. dem Inlandsgeheimdienst) kann durch diese Strategie in den Bereich des „Extremismus“ gedrängt werden. Auf der anderen Seite werden die unterschiedlichen Motivationen, Ziele und Mittel der vermeintlichen „Extremismen“ nivelliert. Dadurch werden tatsächlich gefährliche Ideologien wie Neonazismus verharmlost und schwerer kritisierbar. In der Metaphorik der „Extremismustheorie“, in der das politische Spektrum in der Form eines Hufeisens mit linkem und rechtem Ende gedacht wird, ist die Rolle von Geheimdiensten als unbekannten Dritten zudem nicht darstellbar.

In den Gesellschaftswissenschaften, insbesondere in der Rechtsextremismusforschung, wird die „Extremismustheorie“ daher weitgehend als unwissenschaftlich und politisch motiviert abgelehnt.20 Allerdings gibt es eine dem Inlandsgeheimdienst nahestehende oder ihm sogar angehörende Minderheit um die Politikwissenschaftler Eckhard Jesse und Uwe Backes, die diese Theorien verbreiten und gleichsam V-Leute in der Wissenschaft sind. Allerdings werden sie nicht direkt vergütet. Sie erhalten vielmehr Honorare für häufige Vorträge und wissen im Inlandsgeheimdienst einen Großabnehmer ihres gemeinsam herausgegebenen Jahrbuchs „Extremismus & Demokratie“.21 Der Geheimdienst wiederum verschickt diese Bücher an potenzielle MultiplikatorInnen als „wissenschaftliches“ Hintergrundwissen und Legitimation der Arbeit des sogenannten „Verfassungsschutzes“.

Im „Jahrbuch“ selbst schreiben viele frühere oder noch aktive GeheimdienstmitarbeiterInnen. Bekanntestes Beispiel ist Armin Pfahl-Traughber. Der frühere Referatsleiter in der Abteilung für Rechtsextremismus im sogenannten „Bundesamt für Verfassungsschutz“ hatte bereits während seiner Dienstzeit verschiedene Lehraufträge an der Universität Köln und hat eine Professur an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung inne.22 Er schreibt darüber hinaus für den SPD-Pressedienst „blick nach rechts.“23

Ein anderes Beispiel ist der Politikwissenschaftler Dr. Rudolf van Hüllen. Er arbeitete als Politologe u. a. für die Konrad-Adenauer-Stiftung und nimmt gelegentlich an wissenschaftlichen Symposien teil.24 Er war fast zwanzig Jahre lang Mitarbeiter im „Bundesamt für Verfassungsschutz“ in Köln. Bis 2006 arbeitete er dort als Referent und Referatsleiter in der Abteilung „Linksextremismus und Linksterrorismus“.25 Seine Dissertation schrieb er, bereits damals Geheimdienstmitarbeiter, über die damals noch verhältnismäßig junge Partei DIE GRÜNEN.

Daneben schreiben weitere „hochkarätige“ frühere hauptamtliche Mitarbeiter wie der ehemalige „Präsident“ des sogenannten „Bundesamtes für Verfassungsschutz“, Peter Frisch oder die jetzige Privatdozentin und frühere Pressesprecherin des „Bundesamtes“, Tania Puschnerat.

5 Verharmlosung Rechtsterrorismus

In Publikationen der Inlandsgeheimdienste, insbesondere den sogenannten „Verfassungsschutz“-Berichten der 16 Landesämter sowie des sogenannten „Bundesamtes für Verfassungsschutz“ wurde in den vergangenen Jahrzehnten die Existenz rechtsterroristischer Netzwerke negiert. Rassistische Übergriffe wurden als überwiegend jugendkulturelle und alkoholgetriebene Spontantaten bagatellisiert. Die in den „Ämtern“ durchaus bekannte Bewaffnung und Organisierung von NationalsozialistInnen wurde heruntergespielt. Deutsche Inlandsgeheimdienste haben damit zu einer gesellschaftlichen Wahrnehmung beigetragen, welche rassistische motivierte TäterInnen bei den NSU-Serienmorden von vornherein ausschlossen.

 

Enver Şimşek wurde am 9. September 2000 am Rande einer Ausfallstraße im Osten Nürnbergs mit acht Schüssen aus zwei Pistolen niedergeschossen.

Der bayerische „Verfassungsschutzbericht“ zu diesem Jahr vermerkt: „Hinweise auf die Gründung bzw. Existenz organisierter terroristischer Strukturen sind in Bayern bislang nicht erkennbar. Ebenso wenig haben sich sich in Bayern Hinweise auf eine zielgerichtete Verwendung von Waffen ergeben.“26

 

Abdurrahim Özüdoğru wurde am 13. Juni 2001 in einer Änderungsschneiderei in der Nürnberger Südstadt mit zwei Kopfschüssen getötet.

 

Habil Kılıç wurde am 29. August desselben Jahres in München-Ramersdorf in seinem Geschäft erschossen.

Im bayerischen sogenannten „Verfassungsschutzbericht“ wird über dieses Jahr vermerkt: „Die aktuelle Diskussion über den Einsatz von so genannten V-Leuten in der NPD ist wichtig. Es muss klar werden, dass ein Nachrichtendienst nicht auf diese Quellen verzichten kann und diese ein legales Mittel darstellen, Informationen über die teilweise abgeschottete extremistischen Szene zu sammeln.“27

 

Süleyman Taşköprü wurde am 27. Juni 2001 in Hamburg-Bahrenfeld mit drei Schüssen aus zwei verschiedenen Waffen ermordet.

Der Hamburger sogenannte „Verfassungsschutzbericht“ über dieses Jahr vermerkt: „Obwohl in der Öffentlichkeit immer wieder kontrovers über die mögliche Existenz rechtsterroristischer Strukturen diskutiert wird, gibt es nach übereinstimmender Einschätzung aller Sicherheitsbehörden gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland keine entsprechenden Bestrebungen. Die Verfassungsschutzbehörden definieren den Begriff Terrorismus als den von Vereinigungen im Sinne von § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) nachhaltig geführten Kampf zur Durchsetzung politischer Ziele mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen. In Deutschland sind gegenwärtig keine rechtsextremistischen Gruppen oder Organisationen bekannt, die in diesem Sinne handlungsfähig sind. Ein politisches Konzept für einen bewaffneten Kampf ist nicht erkennbar und die große Mehrheit der Rechtsextremisten distanziert sich nach wie vor von terroristischer Gewalt als Mittel der Politik.28 […]Im Bereich des Rechtsextremismus waren 2001 keine grundsätzlich neuen Entwicklungen festzustellen.29 […] Rechtsextremistisch motivierte Gewalttaten werden ganz überwiegend spontan und häufig unter starkem Alkoholeinfluss begangen. Zielgerichtete Tatvorbereitungen sind auch im Berichtszeitraum nur in Ausnahmefällen festgestellt worden“.30

Das Vorwort des Berichts ist mit Satz überschrieben: „Allen muss klar sein: Terrorismus keine Chance!“31 Er ist ausschließlich auf islamistischen Terrorismus bezogen.

 

Mehmet Turgut wurde am 25. Februar 2004 im Rostocker Ortsteil Toitenwinkel mit drei Kopfschüssen ermordet.

Der Bericht der Abteilung für „Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres und Sport weiß für das Jahr 2004 aus: „Allerdings ist bei den organisierten und politisch aktiven Neonazis im Lande gegenwärtig nur ein geringes Maß an aktueller Gewaltbereitschaft zu beobachten. Sie lehnen terroristische Aktionen mehrheitlich als politisch kontraproduktiv ab und zeigen damit ein taktisches Verhalten zur Gewalt.“32

 

Beim Nagelbomben-Attentat in Köln detonierte am 9. Juni 2004 in der Köln-Mülheimer Keupstraße, einem Zentrum türkischen Geschäftslebens, eine ferngezündete Nagelbombe. Dabei wurden 22 Menschen verletzt, vier davon schwer. Mehrere Ladenlokale wurden zerstört.

Kurze Zeit nach dem Anschlag beginnen hektische Aktivitäten. Auf das polizeiliche Lagezentrum wird von Seiten des Innenministeriums Druck ausgeübt, die Lagemeldung, in der von einem terroristischen Anschlag die Rede ist, zu verändern. Der Referats­leiter Beschaffung des sogenannten „Bundesamtes für Verfassungsschutz“, mithin Koordinator für die V-Leute Thomas Richter (Corelli), Ralf Marschner (Primus) und Michael See (Tarif) ruft mehrfach im Lagezentrum an. Dirk Laabs und Stefan Aust deuten an, dass das Bundesamt von der Beteiligung eigener V-Leute am Anschlag ausging.33

Im sogenannten „Verfassungsschutzbericht“ NRW über das Jahr 2004 findet der Anschlag keinerlei Erwähnung. Ebenso wenig findet sich hier eine Einschätzung zur Gewaltbereitschaft der rechten Szene. Auf Seite 89 heißt es wahrheitswidrig: „Wegen ihrer grundsätzlichen Gewaltbereitschaft und ihrer menschenverachtenden Ideologie wird die Szene weiterhin aufmerksam durch die Verfassungsschutzbehörde beobachtet.“34

 

İsmail Yaşar wurde am 9. Juni 2005 in seinem Imbiss in der Nürnberger Scharrerstrasse mit fünf Schüssen in Kopf und Oberkörper getötet.35

Am Vortag telefoniert der hessische Verfassungsschützer Andreas Temme, der mutmaßlich beim Mord hat Halit Yozgat in Kassel anwesend war, mit dem Kasseler Nazi und V-Mann Michael Gärtner (Gemüse), der sich zu dieser Zeit in Nürnberg aufhält.

 

Theodoros Boulgarides wurde am 15. Juni desselben Jahres in seinem Geschäft in München-Westend erschossen.

Auch an diesem Tag versucht der hessische Verfassungsschützer Andreas Temme mit V-Mann Michael Gärtner zu telefonieren.36

Im bayerischen sogenannten „Verfassungsschutzbericht“ heißt es im Berichtszeitraum 2005: „Das typische Ablaufmuster für rechtsextremistisch motivierte Gewalt ist gleich geblieben: Nach gezielten anfänglichen Provokationen der Angreifer kommt es bei geringstem Anlass zu Tätlichkeiten und massiver Gewaltanwendung gegen das Opfer.“37 Außerdem heißt es: „der Tatentschluss [entstand] vielfach spontan aus gruppendynamischen Prozessen gefördert durch Alkohol und Musik mit rechtsextremistischen Texten.“38

Im hessischen sogenannten „Verfassungsschutzbericht“ wird betont, dass der Schwerpunkt rechtsextremistischer Straftaten in Hessen, bei Propagandadelikten gelegen habe.39 Im Vorwort verweist Innenminister Volker Bouffier auf die sinkenden Mitgliederzahlen in rechtsextremen Gruppierungen. Ausführlich referiert er die Gefahren des islamischen Terrorismus und der steigenden Gewaltbereitschaft des Linksextremismus. Rechtsterrorismus kommt im Bericht nicht vor.40

 

Mehmet Kubaşık wurde am 4. April 2006 in seinem Geschäft in der Dortmunder Nordstadt ermordet.

Der sogenannte „Verfassungsschutzbericht“ NRW aus dem Berichtsjahr 2006 vermerkt: „Die Angehörigen der nordrhein-westfälischen Neonazi-Szene bleiben eine Minderheit. Sie sind einer breiten Öffentlichkeit kaum bekannt und stellen innerhalb des rechtsextremistischen Spektrums keine bedeutsame Größe dar.“41

 

Halit Yozgat wurde am 6. April 2006 in Kassel durch zwei Kopfschüsse getötet. Der V-Mannführer des hessischen „Verfassungsschutzes“ Andreas Temme war am Tatort. Das Thema Rechtsterrorismus kommt im „Verfassungsschutzbericht“ über das Jahr 2006 nicht vor. Im Vorwort schreibt Volker Bouffier, damaliger Innenminister: „Der Verfassungsschutz in Hessen ist gut aufgestellt. Dies ist das Ergebnis der guten Arbeit, die das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz leistet.“42 Innenminister Bouffier verhinderte die Befragung der von Temme geführten Quellen durch die Staatsanwaltschaft.43 Er ist heute hessischer Ministerpräsident in einer schwarz-grünen Landesregierung und bezeichnet die Fragen nach dem Wissen des „Verfassungsschutzes“ als „Unverschämtheit“.44

 

6 Brandstiftereffekt durch sog. „Verfassungsschutz“

Erkenntnisse des Bundeskriminalamtes legen nahe, dass Aktionen der rechtsextremistischen Szene maßgeblich, teilweise ausschließlich von V-Leuten des als „Verfassungsschutz“ bezeichneten Inlandsgeheimdienstes organisiert wurden. In einem internen Papier heißt es, dass fraglich sei, ob diese Aktionen ohne deren Beteiligung stattgefunden hätten.45 Das BKA meldete im Berichtszeitraum, dass Aktivitäten von V-Leuten verantwortlich für die Behinderung von Polizeimaßnahmen waren und eine als „Brandstiftereffekt“ bezeichnete Begünstigung von Straftaten bewirkten. V-Personen des sogenannten „Verfassungsschutzes“ haben durch ihre Arbeit Veranstaltungsformate erfunden und organisiert, in deren Umfeld es zu einem statistisch signifikanten Anstieg z. B. von antisemitischen Straftaten kam.46 Bei V-Personen des sogenannten „Verfassungsschutzes“ konnte zudem der Eindruck entstehen, „unter dem Schutz des ‚Verfassungsschutzes‘ im Sinne ihrer Ideologie ungestraft handeln zu können und die Exekutive nicht ernst nehmen zu müssen.“47 Die Behördenleitung des sogenannten „Bundesamtes für Verfassungsschutz“ wies die Überlegung des Bundeskriminalamtes als „naiv“ und „zum Teil diskriminierend“ zurück. Die Thesen des BKA beruhten aus Sicht des „Präsidenten“ des sogenannten „Verfassungsschutzes“ auf „Fehleinschätzungen“.48

Überzeugt hat dies die Kriminalbeamten offenbar nicht. Nach der Selbstenttarnung des NSU äußerte der Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter André Schulz unverhohlen, er sei gespannt auf die Ermittlungen „speziell zur Rolle des Verfassungsschutzes.“49

6.1 Strafvereitelung durch Quellenschutz

Aus den Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes im Berichtszeitraum ergibt sich, dass Meldungen über Aktionen von Rechtsextremen aus Gründen der Tarnung von V-Leuten derart spät weitergeleitet werden, dass diese nicht mehr verhindert werden konnten.50 Das Bundeskriminalamt vermutet, dass V-Leute des sogenannten „Verfassungsschutzes“ über die technischen Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden informiert wurden und daher Vorkehrungen treffen konnten, um eine effektive Strafverfolgung zu verhindern. Anweisungen von Quellenführern zum Verhalten bei geplanten Polizeimaßnahmen bergen die Gefahr, dass Ermittlungs- und Beweisansätze vernichtet wurden.51

Warnungen vor polizeilichen Maßnahmen wurden von V-Personen des sogenannten „Verfassungsschutzes“ innerhalb der Szene „an gute Kameraden“ weitergegeben. Aufgrund falscher Meldungen von V-Personen wurden hingegen ergebnislose Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Eine andere durch Kriminalbeamte im Versuch zweifelsfrei nachgewiesene Strategie ist es laufende Ermittlungsverfahren durch falsche „Ausstiege“ zu unterlaufen. So wurde beispielsweise durch die Bundesanwaltschaft dem sogenannten Bundesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt, dass gegen eine V-Person wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt werde. Noch am selben Tag gab dieser unvermittelt gegenüber Freunden seinen Ausstieg aus der Szene bekannt. Das „Bundesamt“ informierte das BKA über den „Ausstieg“, der V-Mann und Kader blieb dennoch aktiv. Die Grundlage für das Ermittlungsverfahren war durch den „Ausstieg“ weggefallen.52

Selbst bei schwersten Straftaten, wie z.B. Tötungsdelikten, verbietet der „Ehrenkodex“ der Geheimdienstler mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten. So blockierte der „Geheimschutzbeauftragte“ des hessischen sogenannten „Verfassungsschutzes“ Herr Hess Ermittlungen gegen den damals dringend Tatverdächtigungen Mitarbeiter Andreas Temme mit der Aussage: „Wir haben es hier doch nur mit einem Tötungsdelikt zu tun.“ Die Relativierung aller menschlichen Werte und die moralische Parallelwelt der sogenannten „Verfassungsschützer“ ist offenkundig.53

Das Funktionieren der eigenen Organisation steht für die sogenannten Verfassungsschützer über dem Gesetz. Dies wird in einem weiteren Zitat des Geheimschutzbeauftragten deutlich. Dieser behauptet, die Arbeit des Geheimdienstes würde bei Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden beeinträchtigt, denn man „müsse nur eine Leiche in der Nähe“ einer V-Person oder eines VS-Mitarbeiters „positionieren“, um den Quellenschutz auszuhebeln.54

Die Geheimdienste beschränken sich aber nicht nur darauf, Straftäter zu warnen und im Nachhinein die Aufklärung zu behindern. Um strafrechtliche Ermittlungen gegen den V-Mann Thomas Richter zu verhindern, löschte ein V-Personen-Führer eigenhändig strafrechtlich relevante Einträge in einem Forum. Er war über ein laufendes Ermittlungsverfahren informiert.55

6.2 Guter Lohn für böse Arbeit: Finanzierung verfassungsfeindlicher Organisationen

In Form von Honoraren und materiellen Zuwendungen gelangten im Berichtszeitraum Millionenbeträge insbesondere in gewaltorientierte, rechtsextremistische Zusammenschlüsse wie den Thüringer Heimatschutz. Das BKA schreibt: „Erst durch Übernahme recht hoher Telefongebühren, Reisekosten und Bereitstellung entsprechender Technik ist die Mehrzahl der Quellen überhaupt sowohl finanziell als auch materiell in der Lage, Kontakte zu knüpfen und aufrecht zu erhalten.“56 Honorare und Sachzuwendungen enthoben rechtsextreme V-Personen partiell der Notwendigkeit zur Erwerbsarbeit und schufen so zusätzliche Freiräume für verfassungsfeindliche Aktivitäten. Bei langjähriger Tätigkeit wurden aus Spitzelverdienern Spitzenverdiener, die sich wie im Falle des NPD-Vorstandsmitglieds Wolfgang Frenz durch Millionenbeträge einen aufwendigen Lebensstil finanzieren konnten.

Aber auch materiell wenig privilegierten Nazis ermöglichten die zusätzlichen Mittel des sogenannten „Verfassungsschutzes“ die Teilnahme und Durchführung von Aktionen, da die Honorare anders als andere Einkünfte auf Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II nicht angerechnet wurden. Es handelt sich dabei nicht um Einzelfälle. Denn wo eine V-Person ist, braucht es mindestens eine zweite. Da auch die Geheimdienste wissen, dass ihre V-Leute nur selektiv berichten, werden immer mehrere V-Personen eingesetzt, um die „Quellenehrlichkeit“ zu überprüfen. Der vom Sachverständigen Jerzy Montag berichtete Fall, bei dem auf einer Schulungsabend einer Kameradschaft von 9 Anwesenden vier V-Personen waren, hat nicht allein mit mangelnder Abstimmung der Geheimdienste zu tun.57 Er entspringt der Logik geheimdienstlicher Arbeit.

6.3 Szenezusammenhalt durch Ausstiegsverhinderung

Die Anwerbung von V-Leuten durch den sogenannten „Verfassungsschutz“ erfolgt in der Regel durch gezielte Ausnutzung von Lebens- und Sinnkrisen rechtsextremer AktivistInnen. Statt sie bei Ausstiegsüberlegungen zu unterstützen, werden sie bestärkt, als Nazis aktiv zu bleiben.

Beispielhaft ist die Biographie des bereits erwähnten V-Manns Thomas Richter (Corelli). Dieser wandte sich hilfesuchend an das sogenannte „Landesamt für Verfassungsschutz“ in Sachsen-Anhalt, weil er als damaliges Mitglied einer der damals aggressivsten verbotenen Nazigruppierungen von Kameraden bedroht wurde. Er erwähnte, dass er aussteigen wollte. Landesamt und später das sogenannte „Bundesamt für Verfassungsschutz“ bestärkten ihn hingegen, weiter in der Szene aktiv zu bleiben. Es gab keinerlei Überlegungen ihn beim Ausstieg zu unterstützen.58 Stattdessen blieb der damals 19jährige bis zu seinem Tod mit 38 Jahren wichtiger Nazifunktionär und V-Person. Er brachte dutzende Naziseiten ins Netz unter anderem von Publikationen, die nachweislich im Kontakt mit dem NSU standen.59 Thomas Richter beging regelmäßig Straftaten, auch in Erfüllung seiner V-Mann-Tätigkeit. Der Sachverständige Jerzy Montag sagt, dass sich das sogenannte „Bundesamt für Verfassungsschutz“ einen Großteil dieser Straftaten zurechnen lassen müsse.60

6.4 Täterentlastung durch Widerspruchsbewirtschaftung

Verschiedene rechtslastige Gruppierungen nutzen die Existenz von V-Leuten im unmittelbaren Umfeld des NSU-Kerntrios sowie die aktive Behinderung der Aufklärung durch den „Verfassungsschutz“, um Zweifel an der Täterschaft des NSU-Netzwerkes zu streuen oder sogar ein rassistisches Motiv der Morde in Frage zu stellen. Personenzusammenschlüsse wie der „Arbeitskreis NSU“ sowie verschiedene unter Pseudonym in sozialen Netzwerken publizierende Personen füllen das Erklärungsvakuum mit Verschwörungstheorien. Ihre Darstellung des NSU als staatliche Inszenierung dient der Verharmlosung rassistischer Gewalt. Die Thesen werden vom „Arbeitskreis NSU“ mit originalen Ermittlungsunterlagen, die diesem zugespielt wurden, untermauert. Das führt zu der absurden Situation, dass diese Gruppen von rechten VerschwörungsideologInnen auf Unterlagen zurückgreifen können, die teilweise selbst ParlamentarierInnen oder JournalistInnen nicht zu Verfügung stehen. Nazigruppierungen berufen sich auf die Verlautbarungen des „Arbeitskreises“, um die Existenz des NSU zu leugnen. So tauchte im Januar des Jahres 2015 in Hamburg ein Flugblatt auf, in dem behauptet wird Beate Zschäpe sitze als Sündenbock des „Stasidreckstaats“ auf der Anklagebank.

Auch die NPD, deren Funktionäre sich regelmäßig auf nationalsozialistische Ideologeme beziehen, hat die Existenz des V-Leutewesens erfolgreich zur Selbstentlastung nutzten können. Durch die Existenz von elf vom „Verfassungsschutz“ eingestandenen V-Leuten allein in der Führungsspitze der NPD scheiterte ein Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht im Jahre 2003.

6.5 Behinderung legislativer und juristischer Aufklärung

Teil der oft umfangreichen „Nachsorge“ für abgeschaltete V-Personen besteht in der Unterstützung eines Lebens unter neuer Identität im Ausland. Dies erschwert auch bei noch lebenden V-Personen der Wahrnehmung der Kontrolle durch die Legislative und Judikative. So wurden beispielsweise die V-Leute Tarif61 und Corelli62 dabei unterstützt unter Tarnidentitäten im Ausland zu leben. Auch Achim Schmid, Deckname „Radler“ ist nach seiner Enttarnung mittlerweile in die USA übergesiedelt.63 Vorladungen bei Gericht oder Untersuchungsausschüssen gestalten sich entsprechend schwierig. Darüber hinaus wurden im Bundesamt 310 Akten im Bereich Rechtsextremismus, z.T. mit unmittelbaren Bezug zu V-Personen im Umfeld des NSU-Kerntrios vernichtet worden. Der Militärische Abschirmdienst hat mindestens 17 Akten vernichtet. Weitere Vernichtungsaktionen sind vom Berliner sogenannten „Verfassungsschutz“ bekannt.64 Sogenannte „Verfassungsschützer“ schrecken auch nicht vor der Einschüchterung von ZeugInnen aus den eigenen zurück. So wurde beispielsweise einer Zeugin der Schredderaktion wegen deren angeblicher psychischer Labilität eine „Vertrauensperson“ während ihrer Aussage an die Seite gestellt. Es handelte sich um die Dienstvorgesetzte der Zeugin.65 Darüber hinaus wurde eine Aufklärung des NSU-Komplexes massiv behindert, indem das „Bundesamt“ die zuständige Mitarbeiter und Abteilungen im Haus nicht benannt hat. So erfuhr der Untersuchungsausschuss des Bundestages erst zehn Tage vor der Vorstellung des Abschlussberichts durch Zufall, dass eine Abteilung für Terrorismus existierte, die sich mit dem Trio beschäftigt hatte. Dieses Wissen war dem Ausschuss zuvor vorenthalten worden.66

7 Schutzfunktion der „PräsidentInnen“

Geheimdienstskandale gehören zur Geschichte von Geheimdiensten wie das Honorar zum V-Mann. Inlandsgeheimdienste wie der sogenannte „Verfassungsschutz“ haben daher eine besondere Strategie des Selbsterhalts. Die an der Spitze des jeweiligen „Chapters“ des sogenannten „Verfassungsschutzes“ stehenden Personen treten zurück und werden anschließend in Phantasiebehörden entsorgt oder werden in Leitungspositionen anderer Behörden tätig. Als Entschädigung für diese „Übernahme von Verantwortung“ erhalten die Betreffenden bereits während ihres Dienstes horrende Geldbeträge.67 Schamlos brüsten sich die Präsidenten mit ihrer Funktion. Auf die Frage, warum er zurückgetreten sei, antwortete der frühere „Präsident“ des sogenannten „Bundesamtes für Verfassungsschutz“: „Nur, jetzt ist eine Situation entstanden, wo das Amt unter meiner Leitung … derartig in die Schlagzeilen gekommen ist und ich derjenige, der an der Spitze steht … Dann müssen Sie, wenn ich das so sagen darf in dieser Runde, als Politiker eigentlich gut verstehen, dass das ein Versuch sein kann – so war es jedenfalls gemeint –, dem Amt Luft zu verschaffen, auch dem Minister Luft zu verschaffen, um hier einen Neuanfang an der Spitze [zu ermöglichen].“68

Im Zuge der Selbstaufdeckung des NSU und der anschließenden großangelegten Vernichtung potenzieller Beweismittel wurden bisher fünf „PräsidentInnen“ verabschiedet. Ein „Vizepräsident“ wurde, nachdem er existierende Akten zum NSU nicht gefunden hatte, ausgerechnet ins Staatsarchiv versetzt.69 In Berlin wurde für die ehemalige „Präsidentin“ eine gut bezahlte Stelle im Verbraucherschutz geschaffen. Auf ihr konnte die oberste „Verfassungsschützerin“ nach der Berliner NSU-Schredder-Affäre bequem geparkt werden.70

Auf viele dieser Führungspositionen sind z. T. MitarbeiterInnen aufgerückt, die als V-PersonenführerInnen die Ergreifung des damals bereits polizeilich gesuchten NSU-Kern-Trios hintertrieben haben (vgl. dazu auch Kap. 8.1.1 Das „brandenburgische Trio)

Auf den Hierarchieebenen unterhalb des/der PräsidentIn wurden im Zusammenhang mit dem NSU-Komplex lediglich drei Disziplinarverfahren eingeleitet, hingegen 57 Beförderungen von MitarbeiterInnen im Bereich Rechtsextremismus vorgenommen.71 Ein V-Personenführer, der bereits frühzeitig von der Bewaffnung des NSU-Kern-Trios erfuhr und diese Information nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergab, leitet heute das sogenannte „Landesamt für Verfassungsschutz“ in Sachsen. Das ist im Angesicht der Tragweite des Skandals erklärungsbedürftig. Fünf Faktoren begünstigen die Delegation der Gesamtverantwortung an den/die „PräsidentIn“, der/die mit einem öffentlichkeitswirksamen Rücktritt, strukturverändernde Konsequenzen ersetzt:

  1. Die operativ Verantwortlichen sind durch Geheimhaltungsvorschriften und rechtzeitige Aktenvernichtung vor disziplinarischem und strafrechtlichem Zugriff gut geschützt.
  2. Der in der abgeschlossenen Subkultur der Geheimdienste stark ausgebildete Korpsgeist und das Wissen über skandalträchtige Vertuschungs- und Geheimhaltungspraktiken erschweren Aufklärung zusätzlich.
  3. Das Beamtenrecht, das den Zweck verfolgt, Staatsbedienstete gegenüber dem Dienstherrn in ein besonderes Loyalitätsverhältnis einzubinden, bewirkt auch eine umgekehrte Loyalität. Nach skandalösen Enthüllungen kümmert sich der Dienstherr um juristische Beratung. „Täter vom Dienst“ werden schlimmstenfalls in andere Positionen versetzt. Prominentestes Beispiel ist Andreas Temme, der mutmaßlich bei dem Kasseler Mord an Halit Yozgat am Tatort war. Er wurde ins Derzernat 14.1 für „Beamtenversorgung“72 beim Regierungspräsidium Kassel versetzt.
  4. Beamte stehen insbesondere in den sogenannten „Landesämtern“ in engem Kontakt mit politischen Beamten, wie den Innenstaatssekretären. Ihre politischen Karrieren verlaufen nicht selten parallel.
  5. Mögliche Zeugen, insbesondere ehemalige V-Personen erhalten einen großzügig finanzierten Neubeginn, teilweise im Ausland, mit Sprachkurs und Abfindung.73 Kleineren Lichtern, wie dem V-Mann Benjamin Gärtner werden für Zeugenaussagen im NSU-Prozess Rechtsbeistände bestellt und Spesen gezahlt.74

8 Drehtürprinzip und der geheimdienstlich-parlamentarische Komplex

Wie bereits ausgeführt, bemühen sich Inlandsgeheimdienste um gesellschaftliche Akzeptanz und den Anschein normale TeilnehmerInnen einer demokratischen Öffentlichkeit zu sein. Die Einbindung in politische Seilschaften in Kombination mit Geheiminformationen machen Beamte des sogenannten „Verfassungsschutzes“ zu einer Kaste der Unantastbaren.

8.1 Fallbeispiele

8.1.1 Das „brandenburgische Trio“: Gordian Meyer-Plath, Katharina Reiche und Sven Petke – Horch über Sumpf und Sand

Aus dem „Verfassungsschutz“ in die Politik und zurück: Das gibt es in Brandenburg mehrfach. Das wohl bekannteste Beispiel des Aufstiegs von sogenannten „Verfassungsschützern“ in der Landespolitik ist Sven Petke. Zunächst war Petke Mitarbeiter beim Brandenburger „Verfassungsschutz“, dann innenpolitischer Sprecher und zeitweilig Generalsekretär der brandenburgischen CDU, bis er im Zusammenhang mit einer Affäre um illegale Mail­überwachung von diesem Amt zurücktrat.

Laut PNN besteht der Verdacht, dass interne Erkenntnisse des „Verfassungsschutzes“ an ihn weitergereicht wurden.75 Für die öffentliche Verwendung wurde Petke vom Geheimdienstausschuss des Landtages gerügt.76 Heute vertritt Petke die Interessen des Geheimdienstes als Vorsitzender des brandenburgischen Haushaltsausschusses, indem er sich wie bereits in der Vergangenheit gegen Personalreduzierungen beim brandenburgischen Inlandsgeheimdienst einsetzt.77

Petkes Frau, die CDU-Bundestagsabgeordnete Katharina Reiche ermöglichte einem Brandenburger „Verfassungsschützer“ mit NSU-Berührung den Weg in die Bundespolitik. Sie beschäftigte Gordian Meyer-Plath in ihrem Bonner Bundestagsbüro. Meyer-Plath kehrte ins Amt zurück, heute ist er Präsident des sächsischen „Landesamtes für Verfassungsschutz“.

Meyer-Plath erhielt bereits Ende der 1990er Jahre als V-Mann-Führer Informationen zu Aufenthalt und zur angestrebten Bewaffnung des NSU-Kerntrios. Er gab diese Informationen nicht an die Polizei weiter. Auf Betreiben des Brandenburgischen „Verfassungsschutzes“ wurde die Weitergabe auch anderen „Verfassungsschutzämtern“, die dies befürworteten, untersagt.

Der von ihm geführte V-Mann Carsten Szczepanski (Piatto) plante während seiner aktiven Zeit als V-Mann mit einem späteren V-Mann des Berliner LKA Anschläge auf AntifaschistInnen. Es ist vermutlich dem Wirken der „Verfassungsschutzbehörde“ zuzuschreiben, dass Szczepanski, während einer Haftstrafe wegen versuchten Mordes Ausgang für eine Anstellung in einem Naziladen erhielt. Zudem gab er aus der Haft heraus ein Nazi-Fanzine heraus. Von einem Szczepanski überlassenen Handy des Brandenburger Innenministeriums fragte ein Mitglied der Skinheadvereinigung Blood & Honour in einer SMS nach dem Stand der Waffenbeschaffung des NSU-Kerntrios.78

Sicher, die genannten Beispiele sind extrem. Sie stehen jedoch sinnbildlich für eine preußische Spielart der Amigo-Kultur.

8.1.2 Das „bayerische Duo“: Klaus-Dieter Fritzsche und Beckstein – Schneller Aufstieg schützt vor Verfolgern

Die interne Diskussion im Bundesinnenministerium, ob es eine Neubewertung der Aussagen, dass es keine rechtsterroristischen Gruppierungen und Bestrebungen zum Aufbau eines zielgerichteten bewaffneten Kampfes gebe, beantwortete der „Vizepräsident“ des sogenannten „Bundesamtes für Verfassungsschutz“ Klaus-Dieter Fritzsche folgendermaßen:

„Bei einem Vergleich mit der RAF muss zumindest das wesentliche Merkmal dieser terroristischen Bestrebungen berücksichtigt werden. Die RAF führte ihren bewaffneten Kampf aus der Illegalität heraus. Das heißt, die Gruppe lebte unter falscher Identität, ausgestattet mit falschen Personaldokumenten und Fahrzeugdubletten in konspirativen Wohnungen. Dies erforderte ein hohes Know-how und ein Sympathisantenumfeld, das bereit war, den bewaffneten Kampf aus der Illegalität zu unterstützen. Zur Finanzierung dieses Kampfes wurden Raubüberfälle begangen. Absichten, einen Kampf aus der Illegalität heraus mit den damit verbundenen Umständen zu führen, sind in der rechten Szene nicht erkennbar. Es gibt derzeit auch keine Anhaltspunkte, dass eine solche Gruppe ein Umfeld finden würde, das ihr einen solchen Kampf ermöglicht. Die gewaltbejahenden Äußerungen in der rechten Szene sind in letzter Zeit seltener geworden. Kritische Äußerungen auch zu den jüngst bekannt gewordenen Ereignissen in der ‚Kameradschaft SÜD‘ (Gemeint sind Vorbereitungen für Bombenanschläge) deuten eher darauf hin, dass es ein solches potenzielles Unterstützungsfeld nicht gibt. Auch lebten die Mitglieder der ‚Kameradschaft SÜD‘ nicht in der Illegalität. Nach dem bisherigen Kenntnisstand des BfV gibt es auch keine Hinweise, dass die Gruppe über ein entsprechendes Know-how, finanzielle Mittel oder ein Unterstützerumfeld für einen solchen Kampf verfügte.“79

Über das NSU-Kerntrio Zschäpe, Mundlos, Böhnhardt schreibt er kontrafaktisch:

„In der Presse wird angeführt, dass es im Rechtsextremismus sehr wohl ein potenzielles Unterstützerfeld gebe. Hierzu wird auf drei Bombenbauer aus Thüringen verwiesen, die seit mehreren Jahren ‚abgetaucht‘ seien und dabei sicherlich die Unterstützung Dritter erhalten hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Personen auf der Flucht sind und – soweit erkennbar – seither keine Gewalttaten begangen haben. Deren Unterstützung ist daher nicht zu vergleichen mit der für einen bewaffneten Kampf aus der Illegalität.“80

Der im Kapitel 7 beschriebenen Absetzung zum Schutz der Gesamtorganisation konnte Fritzsche durch rasanten Aufstieg entkommen. Der Beamte, der seine Karriere unter anderem als Büroleiter des bayerischen Innenministers Günther Beckstein begann und über zehn Jahre „Vizepräsident“ des „Bundesamtes für Verfassungsschutz“ war, ist seit 2014 Beauftragter für die Nachrichtendienste des Bundes im Bundeskanzleramt. Er ist der ranghöchste Beamte der Inneren Sicherheit.

Die Behinderung der NSU-Aufklärung durch den Inlandsgeheimdienst verteidigt er, indem er die Interessen von Behörden über verfassungsmäßig verbriefte Grundrechte stellt: „Nicht nur für die Grundrechte, sondern auch für die Untersuchungsausschüsse gilt der allgemeine Vorbehalt verfassungsrechtlicher Grenzen. Darunter fallen auch die Daten von Mitarbeitern besonders sensibler Bereiche. […] Auch die Funktionsfähigkeit und das Wohl des Staates und seiner Behörden ist […] besonders geschützt. […] Es dürfen keine Staatsgeheimnisse bekannt werden, die ein Regierungshandeln unterminieren.“81

Sein schneller Aufstieg verhinderte, dass er für die benannten Verharmlosung rechtsterroristischer Bestrebungen sowie die Rechtfertigung der ausbleibenden Aufklärung seitens der Exekutive „Verantwortung“ übernehmen musste.

8.1.3 Das „Berliner Solo“: Palenda statt Schmid – kriegt ohnehin keiner mit

Am Beispiel Berlins zeigt sich die Unmöglichkeit der Reform verfassungsgefährdender Inlandsgeheimdienste. Berlin ist nicht nur die Hauptstadt der Bundesrepublik, sondern auch die Hauptstadt des tiefen Staates. Bundesweite Bekanntheit erreichte das Berliner „Landesamt“ durch seine Verstrickung in den sogenannten Schmücker-Mord, der auch nach vier Prozessen bis heute unaufgeklärt ist – wie die Richterin im letzten Verfahren feststellte: Aufgrund der „Einwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz“. Ein Student wurde offenbar unter den Augen von V-Leuten und Observateuren des „Verfassungsschutzes“ ermordet. Abschließend versteckte der Geheimdienst die Tatwaffe und deckte die Täter.82 Aber auch danach gab es dubiose Abhöraktionen, Anwerbung von Journalisten und „V-Leute auf Lebenszeit“.83

Einer der vielen versprochenen „Neuanfänge“ – kaum ein „Präsident“ war ohne Skandal abgetreten – war 2001 der Amtsantritt von Claudia Schmid. Die frühere Datenschützerin war nach dem Rücktritt ihres Vorgängers Eduard Vermander als „Reformerin“84 angetreten und galt als „Vorzeige-Frau“ des „Verfassungsschutzes“.85 Sie ist eindeutig der „postautonomen“ Phase zuzurechnen. Als die Verstrickung auch von Berliner V-Leuten in den NSU-Komplex bekannt wurde, agierte das „Landesamt“ unter ihrer Leitung allerdings wie gewohnt. Es wurde geschreddert und anschließend vertuscht. Schmid trat schließlich zurück, um das Amt zu schützen, aber auch um den amtierenden Innensenator nicht zu gefährden, der sowohl die Existenz des V-Mannes, als auch die Schredderaktion vor dem Parlament geheim hielt.86 Bis heute hat es in Berlin im Übrigen keinen Untersuchungsausschuss gegeben, der die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des sogenannten „Verfassungsschutzes“ aufzuklären versucht hätte.87

Schmids Nachfolger ist Bernd Palenda, der seit 1990 im Berliner Skandaldienst, dann in den Zeiten von „Piatto“ und Gordian Meyer-Plath (s. Kap. 8.1.1 Das „brandenburgische Trio“) in Brandenburg arbeitete.

Frau Schmid wurde „versorgt“.88

9 Legitimierungs- und Beschwichtigungsstrategien

Trotz offenkundig verfassungsfeindlicher Bestrebungen und regelmäßigem Bekanntwerden verfassungsfeindlicher Aktivitäten (sogenannte Skandale) gelingt es dem deutschen Inlandsgeheimdienst die eigenen Befugnisse und Ressourcen weiter auszubauen. Wie bereits eingangs beschrieben, konnten die Chapter des sogenannten „Verfassungsschutzes“ einer Zerschlagung entgehen. Bisherige Versuche aus parlamentarischen Gremien, zumindest eine stärkere demokratische Kontrolle und eine Beschränkung der Befugnisse dieser Gruppierungen durchzusetzen, waren erfolglos. Im Gegenteil: Im Falle des sogenannten „Bundesamtes für Verfassungsschutz“ lässt sich die „Reform“ des Geheimdienstes auf die einfache Formel „mehr Personal, mehr Geld, mehr Macht“ bringen.89 Etaterhöhung um fast zehn Prozent bzw. 19,6 Mio. Euro90, Aufstockung um mindestens 261 Planstellen und die Möglichkeit, Straftaten von V-Personen nicht zu verfolgen.

„VerfassungsschützerInnen“ begegneten mit verschiedenen Legitimierungsstrategien den nach der Selbstaufdeckung des NSU laut werdenden Forderungen nach einem entschlossenen Vorgehen gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen der Inlandsgeheimdienste.

9.1 Beschwörung von Bedrohungen

Die grundsätzliche Strategie, ein umfassendes Bedrohungsszenario zu beschwören (und nötigenfalls zu kreieren), wurde bereits in den vorangegangenen Kapiteln beschrieben. Skrupellos spielen „verfassungsschutznahe“ Kreise mit den Ängsten von Teilen der Bevölkerung. So vertrat ausgerechnet der frühere hessische Innenminister Boris Rhein (CDU) die paradoxe Auffassung, man würde durch die Abschaltung von V-Leuten „auf dem rechten Auge blind“.91 Ganz so, als bestünde der mehr als begründete Verdacht nicht, dass in Hessen der Mord an Halit Yozgat unter dem sehenden Auge des „Verfassungsschutzes“ ermordet wurde.92

Da auch der Inlandsgeheimdienst offenbar davon ausgeht, dass die dem sogenannten „Verfassungsschutz“ zugetraute Kompetenz bei der Beobachtung von NationalsozialistInnen als äußerst gering eingeschätzt wird, muss das Bedrohungsszenario durch weitere Gefahren ergänzt werden. So behauptete der heutige Wirtschaftsminister Rhein: „Ohne den Einsatz von V-Leuten wären auch im islamistischen Bereich viele Anschläge nicht verhindert worden.“ 93

Dies ist nicht überprüfbar, ersetzt aber die eigentlich naheliegende Frage, welche Straftaten womöglich hätten verfolgt werden können, wären die Inlandsgeheimdienste nicht beteiligt gewesen.94

Zum Teil inszenieren Sicherheitsbehörden einzelne „Erfolge“, wie das Verbot von neonazistischen Organisationen in besonderem Maße. So wurde zeitweilig eine nicht konspirativ operierende Nazigrupppierung, deren Mitglieder öffentlich mit Waffen posierten, in die Nähe des NSU gestellt. 95

9.2 „Einzeltäterthese“

Eine weitere Strategie mit „Skandalen“ umzugehen, ist der Verweis auf persönliches Versagen Einzelner, nötigenfalls begleitet durch die medienwirksame Versetzung weniger Führungskräfte. Dies wurde bereits im Kapitel „Schutzfunktion der ‚Präsidenten‘“ beschrieben. Das Gelingen dieser Strategien ist voraussetzungsreich. Um regelmäßig und in kurzen Abständen von „Einzelfällen“ sprechen zu können, muss in jedem „Einzelfall“ eine umfassende Aufklärung um jeden Preis verhindert werden. Zentraler Bestandteil dabei sind Aktenvernichtungen. Mangelt es an rechtlichen Grundlagen, geschehen diese wiederum als „Versehen“, die wiederum zu Legitimierungszwecken Versetzungen innerhalb der Behörde bedingen können. Häufig genügt aber schon die Geheimhaltung der Aktenbestände nach den bekannten Argumentationsmustern „Quellenschutz“ und „Landeswohl“.

Die Strategie, das zeitgleiche, massenhafte Vernichten von Akten in diversen „Landesämtern“ und dem „Bundesamt“ als Einzelfälle zu verkaufen, scheint allerdings nicht besonders erfolgversprechend zu sein.

Auch die Existenz von 43 bekannten V-Leuten im NSU-Komplex sprechen gegen die „Einzeltäter-These“.96

9.3 Verantwortungsdelegation an andere Institutionen

Ein solches Verschleiern der tatsächlichen Geschehnisse ermöglicht als weitere Strategie die Schuldzuweisung für „Versagen“ an andere Stellen. So spricht der „Präsident“ des brandenburgischen sogenannten „Verfassungsschutzes“, Carlo Weber, in einem Interview von „folgenschweren Ermittlungsfehlern in der Mordserie des rechtsextremistischen Terror-Trios Nationalsozialistischer Untergrund (NSU).“97 Die unauffällige Verschiebung, die er vornimmt:

Ermittlungsfehler können nur von Polizei und Staatsanwaltschaft gemacht werden. Der Inlandsgeheimdienst ist schließlich keine Ermittlungsbehörde.

Skrupellos nutzt er dabei die Tatsache aus, dass die Selbstaufdeckung des NSU auch bei den genannten Institutionen strukturellen Rassismus, Schlamperei und Unfähigkeit aufgedeckt hat.

9.4 Zeitliche Einhegung

Eine weitere Strategie ist die zeitliche Einhegung. Insbesondere nach der medialen Berichterstattung über die eigenwillige Behördenleitung des thüringischen sogenannten „Verfassungsschutzes“ wurde argumentiert, das „Versagen einzelner“ (s. a. gleichnamiges Kapitel) sei der besonderen Situation in den 1990er Jahren geschuldet gewesen. Der Geheimdienst habe neu aufgebaut werden müssen und es habe wenig Erfahrung gegeben.

Dieses Deutungsangebot lenkt davon ab, dass auch in der „alten“ Bundesrepublik die Inlandsgeheimdienste im Bereich Rechtsterrorismus ähnlich verfuhren, wie die Geheimdienste in den 1990er Jahren mit dem NSU.

Es gibt Indizien für die Existenz mindestens einer V-Person in der Wehrsportgruppe Hoffmann98, aus deren Umfeld das Münchner Oktoberfestattentat durchgeführt und die Morde an Shlomo Lewin und Frieda Poeschke begangen wurden.99 Statt anlässlich der jüngst neu aufgenommenen staatsanwaltlichen Ermittlungen zum Oktoberfestattentat zur Aufklärung beizutragen, verweigert das sogenannte „Bundesamt für Verfassungsschutz“ dem Parlament nach wie vor jede Auskunft zu diesem Themenkomplex.100

9.5 Aussitzen & dreist sein

Zugute kommt dem Geheimdienst, dass das öffentliche Interesse an der NSU-Aufklärung sprunghaft ist. Das mangelnde Vorankommen der Aufklärung und ein schwer zu bewältigender Berg an Informationen und Einzelskandalen helfen dabei, das öffentliche Interesse erlahmen zu lassen.

Dies ermutigte beispielsweise den Thüringer sogenannten „Verfassungsschutz“ bei den Haushaltsverhandlungen 2015 ein zusätzliches Budget von einer dreiviertel Millionen Euro zu fordern, obwohl die neue gewählte Landesregierung eine Abschaltung aller V-Leute beschlossen hatte. Die Begründung: Man müsse nun auf andere Quellen zugreifen und wolle daher neue Überwachungstechnik anschaffen.101 Die Logik: Ihr werdet uns nicht los und wenn ihr uns einen Kopf abschlagt, wachsen uns an dieser Stelle zwei neue.

10 Handlungsempfehlungen

Während die Entwicklung des Mobilisierungspotenzials derzeit nicht abschätzbar ist, werden das Personenpotenzial sowie die finanziellen und organisatorischen Ressourcen weiter steigen und auch für sich genommen eine handfeste Bedrohung der verfassungsmäßigen Ordnung darstellen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.

Ein unverzügliches Verbotsverfahren gegen die „Verfassungsschutz“ genannten Gruppierungen ist angeraten, um weiteren Ausbau und Festigung dieser Strukturen zu unterbinden.

Aufgrund der Dauer eines Verbotsverfahrens sind einige Sofortmaßnahmen angeraten. Zuvörderst betrifft dies die Einstellung des V-Mann-Programms, um die Umverteilung erheblicher Ressourcen der geheimdienstlichen Gruppierungen an befreundete Organisationen (NPD, NSU) zu unterbinden. Diese Maßnahme würde auch den massiven Druck, den „VerfassungsschützerInnen“ auf V-Leute ausüben, unterminieren, sodass diesen der Weg in bereits bestehende Ausstiegs- und Resozialisierungsprogramme offen stünde.

Direkte Mitglieder der „Verfassungsschutzorganisation“ sollten durch berufliche Umschulungen behutsam wieder an die Gesellschaft herangeführt werden. Hierbei können ggf. in den „Diensten“ erlernte Fähigkeiten einer sinnhaften Bestimmung zugeführt werden.

Beispielsweise könnten Erfahrungen als V-Mann-Fahrer, wie sie Gordian-Meyer Plath gesammelt hat, zukünftig für eine sinnvolle Tätigkeit als Chauffeur oder Busfahrer dienlich sein.

In die Geheimdienste versetzten ehemaligen PostbeamtInnen ist die Rückkehr in ihren erlernten Beruf allerdings nachhaltig zu verbauen. Allzu groß wäre die Gefahr des Rückfalls in automatisierte Schredderbewegungen. Die erlernten Fähigkeiten dürften allerdings im Garten- und Landschaftsbau sowie in Recyclingbetrieben sinnvolle Einsatzgebiete finden.

1 Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes, Drs. 18/4654

2 Vgl. beispielhaft Willkommen beim Verfassungsschutz Berlin, http://www.berlin.de/sen/inneres/verfassungsschutz Zugriff am 10.06.2015

3 Die Abschaffung der sogenannten „Verfassungsschutzbehörden“ ist also mit dem Grundgesetz vereinbar.

4 Dem Bund ist nach Art. 87 GG lediglich die Einrichtung einer „Zentralstelle […] zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden“ erlaubt.

5 Bericht des Untersuchungsausschusses 5/1 „Rechtsterrorismus und Behördenhandeln“. Drucksache 5/8080 (Landtag Thüringen), S. 1800f.

6 Aust, Stefan; Laabs, Dirk (2014): Heimatschutz. Der Staat und die Mordserie des NSU. 1. Aufl. München: Pantheon, S. 432.

7 Bericht des Untersuchungsausschusses 5/1 „Rechtsterrorismus und Behördenhandeln“, a.a.O. (FN 2), S. 1804; Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes. Drucksache 17/14600, S. 283 ff.

8 Aust, Stefan; Laabs, Dirk (2014): Heimatschutz. Der Staat und die Mordserie des NSU. 1. Aufl. München: Pantheon, S. 514 ff.; Antifa Recherche Team Zwickau (2015): V-Mann Ralf Marschner. Online verfügbar unter http://zwickau.blogsport.de/2015/02/12/v-mann-ralf-marschner/, zuletzt aktualisiert am 13.10.2015, zuletzt geprüft am 14.10.2015.

9 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drs. 18/4654, a.a.O. (FN 8)

10 Im Übrigen im Unterschied zu den NSU-Opfern, denen nach Erhalt von Entschädigungszahlungen z.T. Sozialleistungen gestrichen wurden.

11 UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Concluding observations on the combined nineteenth to twenty-second periodic reports of Germany* CERD/C/DEU/CO/19-22 (15.5.2015), http://www.refworld.org/docid/55c880f24.html.

12 Beispielsweise in der „Dienstvorschrift Beschaffung“, vgl. Heiner Busch, „Mehr Personal, mehr Geld, mehr Macht. Novellierung des Bundesverfassungsschutzgesetzes“ in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP, Nr. 108 (2015), S. 75–82, 79

13 In einer Publikation des sogenannten „Bundesamtes für Verfassungsschutz“ heißt es z.B. vage, man habe in „mehr als 230 Einzelprojekten […] das Bundesamt […] gut aufgestellt“. Erschienen ist das Werk bezeichnenderweise in einer Szenedruckerei, die nicht nur „Schrecken“ im Namen führt, sondern auch noch in einem Ort ansässig ist, der den gleichen Namen trägt wie eine verbotene nordrheinwestfälische Kameradschaft, vgl. Bundesministerium des Innern (2015): Verfassungsschutzbericht 2014. Werbedruck GmbH Horst Schreckhase, Spangenberg. Online verfügbar unter http://www.verfassungsschutz.de/download/vsbericht-2014.pdf, S. 3.

14 Der Begriff wurde in den 90er Jahren geprägt, als der „Verfassungsschutz“ seine oben beschriebenen autonomen Strategien weiterentwickelte und den vermeintlich gestiegenen Personalbedarf mit Postbeamten deckte, die im Zuge der Privatisierung der Post überflüssig wurden. Bekanntester Postautonomer: Andreas Temme.

15 Gesetz zur Reform des Bundesverfassungsschutzes, Drs. 18/4654

16 Siehe auch Demokratisches JugendFORUM Brandenburg e.V. / JungdemokratInnen/Junge Linke Landesverband Brandenburg, Bildung ohne Geheimdienst. Eine Handreichung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verwaltungen, Schulen und der Jugend- und Sozialarbeit 2013

17 Ministerium für Inneres und Kommunales, Andi – Tage wie dieser, http://www.andi.nrw.de/andi1/Comic/comic.htm, Zugriff am 28.06.2015, verschiedene Jugendverbände haben eine Ausschlussklausel für Verfassungsschützer in ihrer politischen Bildungsarbeit verabschiedet, vgl. DGB-Jugend, Beschluss: Bildungsarbeit ohne Verfassungsschutz, http://jugend.dgb.de/dgb_jugend/ueber-uns/wer-wir-sind/bundesjugendausschuss/beschluesse/++co++f82332ae-a5b0-11e2-9e46-525400808b5c

18 Heiko Stamer, „Verfassungsschutz an Schulen. Wie der Geheimdienst politische Bildungsarbeit betreibt“ in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP, Nr. 108 (2015), S. 61–66, 61

19 Initiative Keupstraße ist überall, Keine Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz, http://keupstrasse-ist-ueberall.de/keine-zusammenarbeit-mit-dem-verfassungsschutz/, Zugriff am 28.06.2015

20 Christoph Kopke/Lars Rensmann: „Die Extremismusformel. Zur politischen Karriere einer wissenschaftlichen Ideologie“, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 45/2000, S. 1451–1462 sowie Fuhrmann, Maximilian, 2015: Mehr Dissens wagen! Verkürzte Extremismuskritik in der politischen Praxis, in: Forum Wissenschaft, 2015 (32), S. 54 – 58

21 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/2992 2010

22 Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, HS Bund – Dozenten: Prof. Dr. Armin Pfahl-Traughber, http://www.fhbund.de/nn_11328/sid_AF9E06A0478621EEE1FBD1A2829A8A8F/SharedDocs/Personen/Dozenten__ND__BfV/Pfahl-Traughber.html?__nnn=true, Zugriff am 28.06.2015

23 Friedrich Burschel, »Verfassungsschutzwissenschaftsjournalismus« in: Hinterland, Nr. 22 (2013), http://hinterland-magazin.de/pdf/22-53.pdf, S. 55–60, 56

24 Czurda / Klemens, Karlsruher Gespräche 2009. Rechts außen: Rechtsextremismus in Europa heute, https://www.zak.kit.edu/1371.php, Zugriff am 28.06.2015

25 Burschel, Verfassungsschutzwissenschaftsjournalismus, aaO. (FN 29), S. 55

26 Verfassungsschutzbericht 2000, München 2001, S. 26

27 Verfassungsschutzbericht Bayern 2001, München 2002, S. 3

28 Verfassungsschutzbericht 2001, Hamburg 2002, S. 108

29 Freie und Hansestadt Hamburg / Behörde für Inneres – Landesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2001, aaO. (FN 15), S. 90

30 Freie und Hansestadt Hamburg / Behörde für Inneres – Landesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2001, aaO. (FN 15), S. 105

31 Freie und Hansestadt Hamburg / Behörde für Inneres – Landesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2001, aaO. (FN 15), S. 3

32 Verfassungsschutzbericht 2004, Schwerin 2005, S. 31

33 Aust, Stefan; Laabs, Dirk (2014): Heimatschutz. Der Staat und die Mordserie des NSU. 1. Aufl. München: Pantheon, S. 586 f.

34 Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2004, Düsseldorf 2005, S. 89

35 Aust, Stefan; Laabs, Dirk (2014): Heimatschutz. Der Staat und die Mordserie des NSU. 1. Aufl. München: Pantheon, S. 605.

36 Aust, Stefan; Laabs, Dirk (2014): Heimatschutz. Der Staat und die Mordserie des NSU. 1. Aufl. München: Pantheon, S. 605.

37 Verfassungsschutzbericht 2005, München 2006, S. 148

38 Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Verfassungsschutzbericht 2005, aaO. (FN 19), S. 148

39 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (Hg.) (2006): Verfassungsschutz in Hessen. Bericht 2005. Wiesbaden, S. 97.

40 Ebda., S. 6 f.

41 Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2006, Düsseldorf 2007, S. 58

42 Verfassungsschutz in Hessen. Bericht 2006, Wiesbaden 2007, S. 7

43 Verena Grün, »Schon alles aufgearbeitet? Der hessische NSU-Untersuchungsausschuss nimmt seine Arbeit auf« in: LOTTA – Antifaschistische Zeitfschrift aus NRW, Rheinland-Pfalz und Hessen, Nr. 56 (2014), S. 17–18, 17

44 NSU: Bouffier nennt NSU-Vorwürfe eine Unverschämtheit, http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-02/volker-bouffier-nsu-prozess-hessen-verfassungsschutz, Zugriff am 27.06.2015

45 Bericht des BMI zum Positionspapier des BKA mit Stand: 14. Dezember 2012, MAT A BKA-2/44a (Tgb.-Nr. 134/12 – VS-NfD), zitiert in Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, aaO. (FN 4), S. 218f.

46 Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, aaO. (FN 4), S. 218f.

47 Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, aaO. (FN 4), S. 218f.

48 Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, aaO. (FN 4), S. 218f.

49 Aust, Stefan; Laabs, Dirk (2014): Heimatschutz. Der Staat und die Mordserie des NSU. 1. Aufl. München: Pantheon, S. 784.

50 Bericht des BMI zum Positionspapier des BKA mit Stand: 14. Dezember 2012, MAT A BKA-2/44a (Tgb.-Nr. 134/12 – VS-NfD), aaO. (FN 1), zitiert in Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, aaO. (FN 4), S. 218f.

51 Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, aaO. (FN 4), S. 218f.

52 Aust, Stefan; Laabs, Dirk (2014): Heimatschutz. Der Staat und die Mordserie des NSU. 1. Aufl. München: Pantheon, S. 198 f.

53 Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes. Drucksache 17/14600, S. 625.

54 Ebda.

55 Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Bericht gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes zu den Untersuchungen des Sachverständigen Rechtsanwalt Jerzy Montag zum V-Mann Corelli. Drucksache 18/6545. Online verfügbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/065/1806545.pdf, S. 22.

56 Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, aaO. (FN 4), S. 218f.

57 Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Bericht gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes zu den Untersuchungen des Sachverständigen Rechtsanwalt Jerzy Montag zum V-Mann Corelli. Drucksache 18/6545. Online verfügbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/065/1806545.pdf, S. 28. Bei dem kurzen zur Veröffentlichung frei gegebenen Auszug handelt es sich um einen Bruchteil des über 300seitigen Berichts. Der Sachverständige selbst hält den Text für nicht geheimhaltungsbedürftig. Verfügt aber selbst über keine Fassung seines eigenen Berichts.

58 Ebda., S. 29.

59 Ebda., S. 5 ff., 10.

60 Ebda., S. 21 ff.

61 Tarif alias Michael von Dolsperg begann ein neues Leben in Schweden und wurde vom Verfassungsschutz für Journalistenfragen präpariert. Nachdem er von einem Journalisten in Schweden konfrontiert wird, bereitet ihn das Bundesamt vor. Fortan inszeniert er sich als „Aussteiger“ obwohl er auch nach seiner Abschaltung britische Nazis an schweren Waffen trainierte, vgl. Aust, Stefan; Laabs, Dirk (2014): Heimatschutz. Der Staat und die Mordserie des NSU. 1. Aufl. München: Pantheon, S. 817 ff.

62 Corelli (Thomas Richter) wurden sämtliche Kosten des Auslandsaufenthaltes inklusive Sachkosten vom „Verfassungsschutz“ erstattet. Neben vielen weiteren Leistungen wurde ihm 5.000 Euro für einen persönlichen EnglischSprachtrainer zur Verfügung gestellt. Vgl. Kranert-Rydzy, Hendrik: „Corelli“: V-Mann mit Verbindung zum NSU. Hg. v. FR-Online. Online verfügbar unter http://www.fr-online.de/panorama/-corelli–v-mann-mit-verbindung-zum-nsu,1472782,31022146.html, zuletzt geprüft am 29.06.2015.

63 Maegerle, Anton: Ku-Klux-Klan: ein obskurer V-Mann namens „Radler“. Online verfügbar unter http://www.kontextwochenzeitung.de/gesellschaft/190/ku-klux-klan-ein-obskurer-v-mann-namens-radler-2545.html, zuletzt geprüft am 21.10.2015.

64 Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes. Drucksache 17/14600, S. 45.

65 Aust, Stefan; Laabs, Dirk (2014): Heimatschutz. Der Staat und die Mordserie des NSU. 1. Aufl. München: Pantheon, S. 811.

66 Ebda, S. 814 ff.

67 So erhält der „Präsident“ des „Bundesamtes“ jeden Monat 10.515,17 Euro Grundgehalt, der „Präsident“ eines Landesamtes z.B. in Baden-Württemberg 7.548,21 Euro. Darüber hinaus erhalten sie Zuwendungen in Form von Dienstwagen, Ausrüstung und Pensionsansprüchen.

68 Aust, Stefan; Laabs, Dirk (2014): Heimatschutz. Der Staat und die Mordserie des NSU. 1. Aufl. München: Pantheon, S. 798.

69 Freie Presse Chemnitz, Vize-Verfassungsschutz-Chef Vahrenhold ins Staatsarchiv versetzt, http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/SACHSEN/Vize-Verfassungsschutz-Chef-Vahrenhold-ins-Staatsarchiv-versetzt-artikel8430931.php, Zugriff am 28.06.2015

70 Andreas Abel, Ex-Verfassungsschutz-Chefin beim Verbraucherschutz versorgt, http://www.morgenpost.de/berlin-aktuell/article122463494/Ex-Verfassungsschutz-Chefin-beim-Verbraucherschutz-versorgt.html, Zugriff am 20.05.2015

71 Heike Kleffner, „Gesellschaftlicher und staatlicher Umgang mit NSU und rechter Gewalt“, in: Informationsstelle Wissenschaft und Frieden (Hg.), Rechter Terror in Deutschland, S. 3–7, 7

72 Regierungspräsidium Kassel – Versorgungsverwaltung, https://rp-kassel.hessen.de/irj/RPKS_Internet?rid=HMdI_15/RPKS_Internet/sub/749/74957abc-61bf-921f-012f-31e2389e4818,,22222222-2222-2222-2222-222222222222.htm, Zugriff am 27.06.2015

73 Hendrik Kranert-Rydzy, „Corelli“: V-Mann mit Verbindung zum NSU, http://www.fr-online.de/panorama/-corelli–v-mann-mit-verbindung-zum-nsu,1472782,31022146.html, Zugriff am 29.06.2015

74 hr-online.de, Für Zeugenaussage im NSU-Prozess: Land zahlt 400 Euro Spesen an Ex-V-Mann, http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/indexhessen34938.jsp?rubrik=34954&key=standard_document_54745059, Zugriff am 29.06.2015

75 Verrat am Verfassungsschutz? – Nachrichten aus Brandenburg und Berlin, http://www.pnn.de/brandenburg-berlin/117835/, Zugriff am 19.06.2015

76 Geheimdienst-Ausschuss rügt Petke, http://www.pnn.de/titelseite/89941/, Zugriff am 27.06.2015

77 Potsdamer Neueste Nachrichten, Rotstift bei Brandenburgs Geheimdienst Petke warnt vor Abbau beim Verfassungsschutz – Schlagzeilen – pnn.de, http://www.pnn.de/titelseite/273862/, Zugriff am 19.06.2015

78 Bericht des Untersuchungsausschusses 5/1 „Rechtsterrorismus und Behördenhandeln“, a.a.O. (FN 2), S. 1805

79 Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes. Drucksache 17/14600, S. 229

80 Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, aaO. (FN 5), S. 229f.

81 Thomas Moser, „Abgeordnete die aufklären wollen und nicht können. Der NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages scheitert an der Exekutive“, in: Andreas Förster / Frank Brunner (Hg.), Geheimsache NSU. Zehn Morde, von Aufklärung keine Spur, Tübingen 2014, S. 161–184, 177 f.

82 Stefan Aust, Verfassungsschutz: Der mysteriöse Fall des V-Manns Schmücker, http://www.zeit.de/2012/18/Verfassungsschutz-NSU-Schmuecker/komplettansicht, Zugriff am 27.06.2015

83 DER SPIEGEL, Ungeheurer Wildwuchs. Eine „Projektgruppe“ des rot-grünen Senats hat den West-Berliner Verfassungsschutz durchleuchtet – mit verheerendem Ergebnis, Nr. 30 (1989), http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13495138.html, Zugriff am 27.06.2015, S. 30–31

84 Frank Jansen / Ulrich Zawatka-Gerlach, Reformerin mit Prinzipien. Scheidende Verfassungsschutz-Chefin Claudia Schmid, http://www.tagesspiegel.de/politik/scheidende-verfassungsschutz-chefin-claudia-schmid-reformerin-mit-prinzipien/7390234.html, Zugriff am 20.05.2015

85 Jens Anker, Die Vorzeige-Frau des Verfassungsschutzes geht, http://www.morgenpost.de/berlin/article111082956/Die-Vorzeige-Frau-des-Verfassungsschutzes-geht.html, Zugriff am 20.05.2015

86 Jens Anker, Die Vorzeige-Frau des Verfassungsschutzes geht, http://www.morgenpost.de/berlin/article111082956/Die-Vorzeige-Frau-des-Verfassungsschutzes-geht.html, Zugriff am 20.05.2015

87 Oberstaatsanwalt Dirk Feuerberg: Bericht über die Sonderermittlungen im Geschäftsbereich des Senators für Inneres und Sport in Berlin im Zusammenhang mit der Aufklärung der Taten der Terrorgruppierung „NSU“. Online verfügbar unter http://www.berlin.de/sen/inneres/aktuelles/bericht_sonderermittler.pdf

88 In der Verbraucherschutzverwaltung wurde eine Stelle eigens von B2 auf B5 aufgestockt, vgl. Andreas Abel, Ex-Verfassungsschutz-Chefin beim Verbraucherschutz versorgt, http://www.morgenpost.de/berlin-aktuell/article122463494/Ex-Verfassungsschutz-Chefin-beim-Verbraucherschutz-versorgt.html, Zugriff am 20.05.2015, Grundgehalt derzeit: 7794.45 €.

89 Busch, Mehr Personal, mehr Geld, mehr Macht, aaO. (FN 30)

90 Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016). Gesetzentwurf der Bundesregierung. Drucksache 18/5500, S. 153

91 Minister: «Verzicht auf V-Leute ist gefährlich», http://www.ruhrnachrichten.de/nachrichten/politik/aktuelles_berichte/Minister-Verzicht-auf-V-Leute-ist-gefaehrlich;art29862,1510561, Zugriff am 28.06.2015

92 Die Chemnitzer Freie Presse berichtet sogar von Schmachspuren am Handschuh des Verfassungsschützers Andreas Temme, die auf einen Kontakt mit der Tatwaffe hindeuten könnten. Vgl. Jens Eumann, Mordhauch am Handschuh – Freie Presse, http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/TOP-THEMA/Mordhauch-am-Handschuh-artikel9214876.php, Zugriff am 06.06.2015

93 Minister: „Verzicht auf V-Leute ist gefährlich“, http://www.ruhrnachrichten.de/nachrichten/politik/aktuelles_berichte/Minister-Verzicht-auf-V-Leute-ist-gefaehrlich;art29862,1510561, Zugriff am 28.06.2015

94 Nach jüngst veröffentlichten Aussagen des früheren Islamisten und V-Mannes Irfan Peci hat der sogenannten „Verfassungsschutz“ auch im islamistischen Bereich Terror-Unterstützer mit Geld ausgestattet und Straftaten vertuscht. Vgl. dazu: Dschihadist arbeitete auch als V-Mann, erhebt schwere Vorwürfe gegen Verfassungsschutz, http://www.stern.de/politik/deutschland/dschihadist-arbeitete-auch-als-v-mann–erhebt-schwere-vorwuerfe-gegen-verfassungsschutz-6198656.html, Zugriff am 28.06.2015

95 Antonie Rietzschel, Rechtsextemer Terror in Deutschland. Wer steckt hinter der Oldschool Society?, http://www.sueddeutsche.de/politik/rechtsextemer-terror-in-deutschland-wer-steckt-hinter-der-oldschool-society-1.2468804, Zugriff am 29.06.2015

96 Sabine Am Orde, Katharina König über NSU-Aufklärung: „Wir wollen an die V-Leute ran“. In Thüringen wird ein zweiter Untersuchungsausschuss eingesetzt. Er beleuchtet den Tag, an dem das NSU-Terror-Trio aufflog, http://www.taz.de/!5017993/, Zugriff am 29.06.2015, das Interview wurde vor der Aufdeckung von V-Person Johann Helfer geführt.

97 MAZ – Märkische Allgemeine, Extremistische Propaganda im Internet nimmt zu – Verfassungsschutz warnt vor brauner Netz-Hetze, http://www.maz-online.de/Brandenburg/Verfassungsschutz-warnt-vor-brauner-Netz-Hetze, Zugriff am 28.06.2015

98 Albert Schäfer, Oktoberfest-Attentat. Was wussten die V-Leute?, http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/rechtsextremismus/oktoberfest-attentat-was-wussten-die-v-leute-13531704.html, Zugriff am 29.06.2015

99 Ulrich Chaussy, »Die vergessenen Morde an Shlomo Lewin und Frieda Poeschke«, in: Informationsstelle Wissenschaft und Frieden (Hg.), Rechter Terror in Deutschland, S. 14–17

100 Albert Schäfer, Oktoberfest-Attentat. Was wussten die V-Leute?, http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/rechtsextremismus/oktoberfest-attentat-was-wussten-die-v-leute-13531704.html, Zugriff am 29.06.2015

101 MDR, Linke stößt sich an Etat-Erhöhung für Verfassungsschutz, http://www.mdr.de/thueringen/haushaltsentwurf-verfassungsschutz100.html, Zugriff am 29.06.2015

.